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ABG´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

Für den Geschäftsverkehr zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend, soweit nicht besondere weitere Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, durch welche diese Geschäftsbedingungen abgeändert werden. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

 

  1. Preisangebot

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und vier Wochen ab Ausstellungsdatum gültig. Die in Angeboten des Auftragsnehmers angeführten Preise gelten, wenn nichts anders vereinbart, stets ab Betrieb ausschließlich Verpackung. Alle Preise sind Nettopreise in Euro zzgl. der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, etc. behält sich der Lieferant das Eigentumsrecht vor. Sie dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich dem Lieferanten zurückzugeben. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Bei Anlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind folgende Leistungen grundsätzlich nicht im Preis enthalten: niederspannungsseitige Installation, Gerüstgestellung, evtl. Maurer-, Verputz-, Stemm- und Abdichtungsarbeiten, Kosten für Standsicherheitsnachweis und Entsorgungskosten.

 

  1. Bestellung und Auftragsbestätigung

Die Lieferpflicht des Auftragnehmers entsteht erst, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Lieferung der Ware erfolgen.

Die in Angeboten angegebene Lieferzeit darf geringfügig unter- oder überschritten werden. Die Lieferfrist beginnt am Tage der angenommenen Bestellung, frühestens jedoch an dem Tage, an dem der Auftrag in allen Punkten geklärt ist. Dazu gehört auch die für Außenwerbung notwendige Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde oder Dritter. Bei Ereignissen höherer Gewalt muss dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt werden, ein Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Maße, Farben und Stückzahlen sind ca. Werte. Für Reklamationen, die sich nicht aus eindeutigen schriftlichen Unterlagen ergeben, haftet der Auftragnehmer nicht. Farb- und branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Abbildungen der Werbeanlage für eigene Werbezwecke zu verwenden. Demontierte Gegenstände werden, wenn nicht ausdrücklich schriftlich vom Auftraggeber anders gewünscht, kostenpflichtig entsorgt.

 

  1. Genehmigungen

Der Auftragnehmer weist durch diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass für die Anbringung von Werbeanlagen eine allgemeine Genehmigungspflicht besteht. Zur Einholung der ordnungsbehördlichen Genehmigung oder evtl. erforderlicher Genehmigungen Dritter ist allein der Auftraggeber verpflichtet.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erklärt sich der Auftragnehmer bereit, namens des Auftraggebers die Genehmigungsanträge einzureichen und die wegen der Genehmigung erforderlichen Verhandlungen zu führen. Alle hiermit entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Skizzen, Statik, Zeichnungen, Fotos, Gebühren usw. hat der Auftraggeber zu tragen, sie sind dem Auftragnehmer zu erstatten, wenn dieser in Vorlage tritt. Notwendige Änderung auch auf Grund behördlicher Vorschriften entbinden jedenfalls nichts von der Abnahme- und Zahlungspflicht. Sofern Abänderungen des bestellten Auftrages infolge behördlicher Vorschrift erforderlich sind, gelten solche Änderungen als in Auftrag gegeben. Wünscht der Auftraggeber die Auftragsausführung trotz Nichtvorliegens der ordnungsbehördlichen Genehmigung, so ist der Auftragnehmer befugt, den Auftraggeber mit allen Nachteilen zu belasten, die dadurch entstehen. Das gilt insbesondere für dem Auftragnehmer auferlegte Bußgelder und Kosten.

 

  1. Montage

Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten

 

 

des Auftraggebers. Evtl. erforderliche Fremdleistungen können vom Auftragnehmer auf Rechnung des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden.

 

  1. Lieferung und Abnahme

Bei Lieferung der Lichtwerbeanlage ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, der die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

 

  1. Garantie und Gewährleistung

Für vom Auftragnehmer an Unternehmer gelieferte Gegenstände übernehmen wir in Bezug auf Funktion und Haltbarkeit eine Gewährleistung von 1 Jahr. Im Garantie- oder Gewährleistungsfall übernimmt der Auftragnehmer die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die Fahrt und evtl. erforderliche Gerüst- oder Hubwagengestellung. Die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung erstreckt sich auf Fabrikations- und Materialfehler. Für sämtliche Leuchtmittel nebst Zubehör, wie Starter, Trafos, Konverter, Vorschaltgeräte usw. ist die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Mängel begrenzt, die sich unmittelbar nach Betriebsbeginn beim Auftraggeber oder dessen Kunden zeigen. Für evtl. Folgeschäden aus der späteren Entfernung der gelieferten bzw. montierten selbstklebenden Folie wird keine Haftung übernommen, gleichgültig ob diese durch uns, sie oder Dritte ausgeführt wird. Bei Werbeanlagen, in denen Kunststoffe oder Acrylgläser verarbeitet sind, können sogenannte Schönheitsfehler, insbesondere geringfügige Kratzer, Haarrisse und unbedeutende Einschlüsse nicht beanstandet werden. Erkennbare Mängel müssen binnen 10 Tagen nach Montage bzw. Lieferung schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist kommt lediglich noch ein Gewährleistungsanspruch für verdeckte Mängel in Betracht.

Der Auftragnehmer schließt jede Haftung für Farbgleichheit bei Reparaturaufträgen aus. Für die vom Auftraggeber zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Montage übergebenen Gegenstände (z. B. auch Kraftfahrzeuge) besteht eine Haftung seitens des Auftragnehmers nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Verankerungen von Werbeanlagen auf Dächern, Kragplatten, Fassadenflächen oder ähnlichem müssen durch eine Fachfirma abgedichtet werden. Entsprechendes hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Dichthaltung wie auch für mögliche Beschädigungen keine Haftung.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Auftragnehmer nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Auftragnehmers einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit. Die Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %, bei Unternehmen von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; sowie sämtliche Mahn- und Inkassokosten.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren des Auftraggebers bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, eischl. künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Auftragnehmers. Er hat dann das Recht, von ihm gelieferte Ware anderweitig zu verwerten und die Differenz zwischen Erlös und ursprünglichen Kaufpreis als Schadensersatz zu fordern.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers. Bei Erteilung von Aufträgen erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen Geschäftsbedingungen. Ist der Auftraggeber ein Ausländer, so gilt bei Streitigkeiten zwischen ihm und der Firma deutsches Recht.

 

  1. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so kann jeder Teil verlangen, dass eine neue gültige Bestimmung vereinbart wird, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung am besten erreicht.

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